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Werbungskostenabzug für Fahrkarte trotz Home Office-Pauschale

Zeitfahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel können in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden, auch wenn die Entfernungspauschale durch die Arbeit im Home Office den Kaufpreis nicht abdeckt.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde für 2020 und 2021 die neue Home Office-Pauschale eingeführt. So können Steuerzahler für die Arbeit zu Hause auch dann Werbungskosten geltend machen, wenn dort kein Arbeitszimmer vorhanden ist, das alle steuerlichen Anforderungen erfüllt. Die Pauschale von 5 Euro pro Tag (max. 600 Euro im Jahr) kann allerdings nur an solchen Tagen abgezogen werden, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der eigenen Wohnung verrichtet wird. Die Home Office-Pauschale und die Entfernungspauschale schließen sich also gegenseitig aus.

Das Finanzministerium Thüringen weist allerdings darauf hin, dass die Finanzämter bei aus beruflichen Gründen gekauften Jahres-, Monats- oder Wochenkarten für öffentliche Verkehrsmittel mindestens deren vollen Preis als Werbungskosten anerkennen, selbst wenn die im jeweiligen Jahr anzusetzende Entfernungspauschale niedriger ausfällt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung einer regelmäßigen Nutzung für den Weg zur Arbeit gekauft hat, er die Fahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Home Office nicht wie geplant verwenden kann.

 
[mmk]
 

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