Seit vielen Jahren gilt für Bauleistungen von Subunternehmern eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, wenn der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt. Voraussetzung ist aber, dass diese Tätigkeit nachhaltig ist. Das ist nach den Umsatzsteuerrichtlinien dann der Fall, wenn der Vorjahresumsatz des Leistungsempfängers zu mehr als 10 % aus Bauleistungen besteht.
Eben diese Voraussetzung hat der Bundesfinanzhof jetzt aber verworfen. Die Umsatzgrenze entspricht nach Ansicht der Richter nicht den Vorgaben durch das EU-Recht. Außerdem verletzt die Umsatzgrenze den Grundsatz der Rechtssicherheit, denn mit dieser Regelung kann, wie die Richter korrekt erkannt haben, weder der Leistungserbringer noch der Leistungsempfänger zuverlässig beurteilen, wer Steuerschuldner für die erbrachte Leistung ist.
Der Bundesfinanzhof hat daher entschieden, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft allein darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung von Bauleistungen verwendet. Das bedeutet insbesondere, dass Bauträger als Leistungsempfänger im Gegensatz zu Generalunternehmern nicht Steuerschuldner sind. Während der Generalunternehmer nämlich auf einem Grundstück seines Auftraggebers baut, bebaut der Bauträger in der Regel eigene Grundstücke und erbringt damit nicht selbst Bauleistungen. Ist ein Unternehmer sowohl als Generalunternehmer als auch als Bauträger tätig, kommt es daher allein auf die Verwendung der bezogenen Bauleistungen an.
Das Bundesfinanzministerium hat außergewöhnlich schnell auf dieses Urteil des Bundesfinanzhofs reagiert und schon im Februar den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Den Vorgaben des Bundesfinanzhofs ist das Ministerium dabei in vollem Umfang gefolgt. Nach dieser Änderung kann der leistende Unternehmer den Nachweis, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet, mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln führen.
Die Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass betreffen neben Bauleistungen auch Gebäudereinigungsleistungen, weil für diese bisher eine vergleichbare Regelung galt, die durch die Urteile des Bundesfinanzhofs ebenfalls geändert werden musste. Auch für Gebäudereinigungsleistungen hängt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft also künftig allein davon ab, ob der Empfänger die Leistung seinerseits für die Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen verwendet.
Grundsätzlich sind die geänderten Regeln für alle Umsätze ab dem 6. Februar 2014 zwingend anzuwenden. Das Urteil ist darüber hinaus in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Damit nicht sämtliche Umsätze neu geprüft werden müssen, hat das Ministerium eine Übergangsregelung getroffen: Haben leistender Unternehmer und Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft für eine Bauleistung vor dem 6. Februar 2014 einvernehmlich anhand der alten Regelung beurteilt, können sie ebenso einvernehmlich entscheiden, an dieser Entscheidung festzuhalten, auch wenn angesichts des Urteils der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Es besteht also keine Notwendigkeit, Rechnungsberichtigungen vorzunehmen.
Allerdings ist bei der Einigung Vorsicht geboten, denn auch wenn die Beteiligten einvernehmlich beschließen, an der ursprünglichen Beurteilung festzuhalten, genießt der leistende Unternehmer keinen Vertrauensschutz, wenn sich der Leistungsempfänger zu einem späteren Zeitpunkt auf das Urteil und die daraus folgende neue Regelung beruft.
Zu dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hat sich mittlerweile die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen geäußert. Nach deren Angaben erörtern die Finanzbehörden von Bund und Ländern derzeit, ob für Subunternehmer, die bisher gegenüber Bauträgern ohne Umsatzsteuer abgerechnet haben, für zurückliegende Zeiträume ein Vertrauensschutz greift. Wenn dieser Prozess abgeschlossen ist, soll ein weiteres Schreiben des Bundesfinanzministeriums die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Unternehmer erläutern, die in der Vergangenheit Bauleistungen gegenüber Bauträgern erbracht haben.
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