Grundsätzlich gilt das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters einer Gesellschaft. Dieses Prinzip verlangt zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen. Durch eine entsprechende Geschäftsverteilung kann zwar die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordert allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist.
Ohne eine solche eindeutige Regelung sieht das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die berechtigte Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen Geschäftsführers verweist. Aber selbst bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung muss der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordern würden, beispielsweise in finanziellen Krisensituationen. Zudem muss er dafür sorgen, dass er im Falle des Eintritts einer solchen Krise rechtzeitig davon erfährt.
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