Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen allein darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung von Bauleistungen verwendet, hat das Bundesfinanzministerium im Februar den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Diese Verwaltungsanweisung ergänzt das Ministerium jetzt mit einem zweiten Schreiben.
Zunächst stellt das Ministerium klar, dass die Nichtbeanstandungsregelung auch bei Bauleistungen eines Unternehmers gilt, mit deren Ausführung vor dem 15. Februar 2014 begonnen worden ist. Demnach können Leistungserbringer und -empfänger einvernehmlich daran festhalten, den Leistungsempfänger als Steuerschuldner zu betrachten, auch wenn nach der neuen Regelung der Leistungserbringer Steuerschuldner wäre.
Außerdem wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass um eine Nachweis-Regelung ergänzt: Der Leistungserbringer kann den Nachweis, dass der Leistungsempfänger die Bauleistung selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet, auch mit einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsempfängers erbringen. Bestätigt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer, dass er die Leistung selbst für eine Bauleistung verwendet, ist er auch dann Steuerschuldner, wenn er die Leistung nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwendet, es sei denn, der leistende Unternehmer hatte Kenntnis von der Unrichtigkeit der Bestätigung.
Weiterhin wird redaktionell klargestellt, dass ein Organkreis auch dann Steuerschuldner für eine an eine Organisationseinheit des Organkreises erbrachte Bauleistung ist, wenn diese Leistung durch eine andere Organisationseinheit des Organkreises für eine Bauleistung verwendet wird.
Schließlich enthält das neue Schreiben zur Vermeidung von Abrechnungsproblemen eine Vereinfachungsregelung zu vor dem 15. Februar 2014 geleistete Anzahlungen für Bauleistungen, die nach dem 14. Februar 2014 ausgeführt werden. Die Regelung erfasst sowohl Schlussrechnung über nach dem 14. Februar 2014 erbrachte Leistungen als auch die Berichtigung einer vor dem 15. Februar 2014 erstellten Rechnung über Anzahlungen.
Bei nach dem 14. Februar 2014 ausgeführten Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen, für die infolge der neuen Regelung der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, muss er eine Rechnung ausstellen, in der er auch den anzuwendenden Steuersatz und den Steuerbetrag ausweist. Das gilt unabhängig davon, ob er vor dem 15. Februar 2014 bereits Anzahlungen erhalten hat oder nicht.
Hat der Leistungserbringer vor dem 15. Februar 2014 Anzahlungen erhalten und dafür eine Rechnung ausgestellt, in der er das Entgelt mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ohne gesonderten Steuerausweis angegeben hat, muss er diese Rechnung im Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung berichtigen. Eine Berichtigung der Rechnungen ist nicht notwendig, wenn er in seiner Schlussrechnung beim Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt anfordert. Die geleisteten Anzahlungen sind dann in der Schlussrechnung nur mit ihrem Nettobetrag anzurechnen. Die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt ist in diesem Fall in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Leistungszeitraums anzumelden. Der Leistungsempfänger muss im selben Voranmeldungszeitraum die von ihm bisher angemeldete Umsatzsteuer auf Anzahlungen für bezogene Bauleistungen berichtigen.
Ist der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, wird es nicht beanstandet, wenn in der Schlussrechnung nur das um vor dem 15. Februar 2014 erhaltene Anzahlungen geminderte Entgelt zugrunde gelegt wird. Voraussetzung ist, dass die Anzahlung(en) vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wurde(n). Auch in diesem Fall müssen die Anzahlungsrechnungen nicht berichtigt werden.
Werden für nach dem 14. Februar 2014 ausgeführte Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen, für die infolge der neuen Regelung der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, Anzahlungen vereinnahmt, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Anzahlung vereinnahmt worden ist. Entscheidend für die Steuerentstehung ist nicht das Rechnungsdatum, sondern der Zeitpunkt der Anzahlung. Erhält der leistende Unternehmer Anzahlungen für nach dem 14. Februar 2014 ausgeführte Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen, für die nun er die Steuer schuldet, nach dem 14. Februar 2014, ist er in jedem Fall Steuerschuldner. Ist die Anzahlungsrechnung vor dem 15. Februar 2014 erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen, sondern der Leistungsempfänger als Steuerschuldner behandelt, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.
Zur Frage eines möglichen Vertrauensschutzes bei der Inanspruchnahme des leistenden Unternehmers für Bauleistungen, bei denen auf Grund der neuen Regelung der Leistungsempfänger nicht die Steuer schuldet, will das Ministerium noch ein gesondertes Schreiben herausgeben.
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