Auch wenn die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld (Kug) im Rahmen der Corona-Krise wesentlich erleichtert werden, müssen Sie trotzdem weiterhin vier wichtige Anforderungen berücksichtigen:
Kug gibt es nur für ungekündigte Arbeitnehmer. Im Fall einer Kündigung wird während der Kündigungsfrist daher kein Kug mehr gezahlt.
Auch wenn die Arbeitsagentur aktuell auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet, müssen weiterhin vorrangig Überstunden abgebaut werden, bevor das Kug gewährt wird.
Die Kurzarbeit setzt eine arbeitsrechtliche Grundlage voraus. Das kann eine Regelung im Tarif- oder Arbeitsvertrag sein, eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder eine schriftliche Einverständniserklärung der betroffenen Arbeitnehmer.
Das Kug zahlt die Arbeitsagentur frühestens von dem Kalendermonat an, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall eingegangen ist. Für bereits betroffene Betriebe muss die Anzeige daher bis Ende März erfolgen.
Sowohl die Anzeige von Kurzarbeit als auch der spätere Antrag auf Kug ist online oder in Papierform möglich. Eine laufend aktualisierte Zusammenstellung aller Informationen zur Kurzarbeit einschließlich zweier Erklärvideos (noch ohne die geplanten Erleichterungen) bietet die Arbeitsagentur online an. Auf der Website der Arbeitsagentur finden Sie auch den Vordruck für die Anzeige von Kurzarbeit.
Bitte bedenken Sie, dass die Arbeitsagen-tur aktuell das Zehnfache des normalen Anrufaufkommens hat und gleichzeitig selbst soweit wie möglich auf Telearbeit umstellt. Die Bearbeitung der Anträge kann daher einige Zeit dauern.
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