Die Umsetzung der beschlossenen Reduzierung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie für ein Jahr nutzt die Bundesregierung, um noch weitere Änderungen im Steuerrecht zu realisieren, die die Folgen der Corona-Krise mildern sollen. Von allgemeiner Bedeutung ist dabei insbesondere die Steuerfreistellung von Zuzahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Der Bundestag hat das Gesetz bereits beschlossen. Insgesamt sieht das Gesetz vier Einzelmaßnahmen vor, die auch den Kommunen bei der Fokussierung auf die Corona-Hilfe helfen sollen.
Gastronomie: Bisher gilt in der Gastronomie für Mahlzeiten, die vor Ort verzehrt werden, der volle Umsatzsteuersatz von 19 %, während für Gerichte, die der Gast abholt oder liefern lässt, der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt. Dieser ermäßigte Satz von 7 % soll nun ab dem 1. Juli 2020 und befristet auf ein Jahr in der Gastronomie generell gelten. Davon ausgenommen sind wie bisher auch schon Getränke, für die auch weiterhin der volle Steuersatz gilt. Von der Änderung profitieren auch Caterer und andere Unternehmen, die bisher verzehrfertig zubereitete Mahlzeiten zum normalen Umsatzsteuersatz liefern.
Kurzarbeitergeld: Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind nach geltender Rechtslage steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Sozialversicherungsrecht sind die Zuschüsse dagegen weitgehend beitragsfrei. Auf Grund der aktuell flächendeckenden Leistung von Kurzarbeitergeld soll eine Aufstockung durch den Arbeitgeber daher vorübergehend steuerfrei gestellt werden. Dazu wird für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis zu einer Höhe von 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, analog zum Sozialversicherungsrecht eine Steuerbefreiungsregelung geschaffen. Mit der Regelung wird die in Tarifverträgen vereinbarte oder vom Arbeitgeber freiwillig gewährte Aufstockung des Kurzarbeitergeldes gefördert. Die Aufstockung unterliegt aber trotz der Steuerbefreiung dem Progressionsvorbehalt und ist daher vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
Öffentliche Körperschaften: Das Umsatzsteuergesetz regelt seit einigen Jahren, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts bei der Ausübung von Tätigkeiten, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer gelten. Damit unterliegen die Leistungen dieser Körperschaften nicht der Umsatzsteuer. Für die Anpassung an diese Neuregelung hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist geschaffen, die Ende dieses Jahres auslaufen würde. Damit die Kommunen ihre personellen Ressourcen auf die Bewältigung der Folgen der Corona-Krise statt auf die Umstellung der umsatzsteuerlichen Handhabung konzentrieren können, wird diese Übergangsfrist nun um zwei Jahre bis Ende 2022 verlängert.
Umwandlungen: Für bestimmte Umwandlungen sind normalerweise steuerliche Rückwirkungszeiträume von maximal acht Monaten vorgesehen. Da die korrespondierende Frist im Umwandlungsrecht aufgrund der Corona-Krise vorübergehend auf zwölf Monate verlängert wurde, wird nun auch die Frist im Umwandlungssteuergesetz auf zwölf Monate verlängert.
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