Am 12. Februar 2008 hat der EU-Ministerrat zwei neue Richtlinien beschlossen. Die erste Änderung betrifft den Ort der Erbringung einer Dienstleistung. Ab dem 1. Januar 2010 werden Dienstleistungen, die ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen erbringt, dort besteuert, wo der Kunde ansässig ist, und nicht an dem Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringers. Dienstleistungen von Unternehmen an private Verbraucher werden dagegen nach wie vor an dem Ort besteuert, an dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist.
Unter bestimmten Umständen gelten allerdings für Dienstleistungen an Unternehmen und an Verbraucher besondere Bestimmungen, die den Grundsatz der Besteuerung am Ort des Verbrauchs widerspiegeln sollen. Diese Ausnahmen betreffen Dienstleistungen wie Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die Vermietung von Beförderungsmitteln, Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Sport, Wissenschaft, Unterricht und Erziehung sowie Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen für Verbraucher.
Ebenfalls ab dem 1. Januar 2010 wird das bisherige Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer, die Unternehmen in der EU in Mitgliedstaaten zu entrichten haben, in denen sie nicht niedergelassen sind, durch ein neues, rein elektronisches Verfahren ersetzt, wodurch die Erstattungen beschleunigt werden. Ebenfalls neu ist der Zinsanspruch, den Unternehmen gegenüber Mitgliedstaaten haben werden, die Erstattungen verspätet vornehmen.
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