Haben Sie für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts eine Ansparrücklage gebildet, ohne die geplante Investition dann innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums zu realisieren, können Sie für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann wieder eine Rücklage bilden, wenn Sie eine einleuchtende Begründung dafür parat haben, weshalb die Investition bisher nicht durchgeführt wurde, aber weiterhin geplant ist. An die Plausibilität Ihrer Begründung über das Fortbestehen der Investitionsabsicht stellt der Bundesfinanzhof hohe Anforderungen.
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