Die Finanzverwaltung hat angeordnet, dass sich ein Unternehmer nicht auf einen Vertrauensschutz berufen kann, wenn er die Lieferung an einen Scheinunternehmer (Missing Trader) als steuerfrei behandelt hat. Die Finanzverwaltung stellt im Internet die Möglichkeit zur Verfügung, die Gültigkeit einer UStIdNr. eines ausländischen Unternehmers zu überprüfen.
Eine einfache Überprüfung können Sie übrigens auch über unserer Website vornehmen. Den Zugang dazu finden Sie in der Rubrik Umsatzsteuer des Newsbereiches unter der Überschrift "Arbeitshilfen". Die einfache Überprüfung genügt zwar nicht den Anforderungen, die die Finanzverwaltung stellt, gibt aber zunächst einen guten Anhaltspunkt, ob die angegebene UStIdNr. gültig ist. Ist das der Fall, müssen Sie noch eine qualifizierte Anfrage an das Bundesamt für Finanzen (BfF) stellen.
Es ist notwendig, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, anderenfalls können Sie zur Nachzahlung von Umsatzsteuer herangezogen werden. Die EU-Kommission prüft momentan, ob diese rigide deutsche Handhabung der einschlägigen EU-Richtlinie entspricht. Auf das Ergebnis dieser Prüfung sollten Sie sich allerdings nicht verlassen. Es drohen steuer- und steuerstrafrechtliche Verfahren, auch wenn die Wirtschaft sich von Anfang an gegen diese Verwaltungsauffassung gewandt hat. Ein Finanzminister hat bereits erklärt, dass er eine Änderung der Verwaltungsauffassung nicht unterstützt, den "Schwarzen Peter" haben also Sie als Unternehmer.
Aus einigen Gerichtsentscheidungen, die zu dieser Problematik bereits ergangen sind, ergeben sich folgende Hinweise für die Praxis, die Sie beachten sollten:
Ohne qualifizierte Bestätigungsanfrage zur Richtigkeit einer UStIdNr. werden Ihnen sowohl die Finanzverwaltung als auch die Finanzgerichte unterstellen, dass Sie es an der erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns haben fehlen lassen. Deshalb sollten Sie bei neuen Geschäftskontakten grundsätzlich eine qualifizierte Bestätigungsanfrage stellen.
Prüfen Sie unbedingt, dass Name, Anschrift und sonstige Daten in sämtlichen mit dem Verkauf zusammenhängenden Dokumenten mit den Angaben aus der Bestätigung des BfF übereinstimmen. Ist das nicht der Fall, etwa weil die Lieferung an eine Niederlassung mit anderer Anschrift erfolgt, müssen Sie weitere Nachforschungen anstellen. Denn andernfalls können Sie sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, den das Gesetz bei einer Täuschung des Lieferers einräumt.
Auch wenn der Kunde bei einem hohen Rechnungsbetrag Barzahlung wünscht, sollten Sie misstrauisch werden und zusätzliche Nachweise vom Kunden bzw. dessen Vertreter anfordern und aufbewahren. Sonst laufen Sie ebenfalls Gefahr, dass Sie die Umsatzsteuer zahlen müssen - selbst wenn die angegebene UStIdNr. an und für sich korrekt ist, der Kunde in seinem Heimatland aber keine Steuer zahlt.
Nur wenn sich der Kunde einer fremden Identität einschließlich der dazu gehörigen korrekten UStIdNr. bedient, für die Sie auch vom BfF eine Bestätigung erhalten haben, kommt ein Vertrauensschutz in Frage. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer nicht erkennen konnte, dass der Abnehmer eine fremde UStIdNr. verwendet. Denn sonst würden nach Meinung des Niedersächsischen Finanzgerichts unerfüllbare Sorgfaltsanforderungen an den Lieferanten gestellt. Eine letztinstanzliche Entscheidung dazu liegt aber noch nicht vor, und so ist immer noch nicht abschließend geklärt, wann die Vertrauensschutzregelung zur Anwendung kommen kann.
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