Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Krankenkassenwahlrechts entfällt der Stichtag des 30. September. Bisher konnten Sie als Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenkasse die Mitgliedschaft bei Ihrer Krankenkasse mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Voraussetzung für diese Kündigungsmöglichkeit war, dass Sie der Krankenkasse mindestens 12 Monate angehört haben.
Seit dem 1. Januar 2002 ist eine Kündigung der Mitgliedschaft jeweils zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich. Hierbei wird von dem Monat an gerechnet, in dem Sie die Kündigung erklären. Damit gilt für Versicherungspflichtige das gleiche Kündigungsrecht wie für Versicherungsberechtigte. Voraussetzung für dieses Kündigungsrecht ist die neue Mindestbindungsfrist von 18 Monaten. Diese Mindestzugehörigkeit gilt ebenfalls für Versicherungspflichtige wie Versicherungsberechtigte. Wenn Sie also ab dem 1. Januar 2002 Ihr Wahlrecht ausüben wollen, müssen Sie Ihrer Krankenkasse mindestens 18 Monate angehören.
Die Krankenkasse stellt Ihnen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung, eine Kündigungsbestätigung aus. Ihre Kündigung wird dann wirksam, wenn Sie innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweisen.
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