Den Familien soll es zukünftig besser gehen. Zumindest meinen das die Richter am Bundesverfassungsgericht. Die Eckpunkte des Gesetzes zur Familienförderung sehen wie folgt aus:
Höheres Kindergeld
Das Kindergeld für das erste und zweite Kind ist ab dem 1. Januar 2000 von bisher 250 DM auf 270 DM angehoben worden. Diese Erhöhung bedeutet für eine Familie mit zwei Kindern eine jährliche Entlastung von 480 DM. Ab dem dritten Kind bleibt das Kindergeld mit 300 DM bzw. 350 DM unverändert.
Neuer Betreuungsfreibetrag
Trotz der Kindergelderhöhung bleibt der Kinderfreibetrag mit 6912 DM ab 2000 unverändert. Neben dem Kinderfreibetrag steht dem Steuerpflichtigen für ein Kind jedoch auch der Betreuungsfreibetrag in Höhe von 3024 DM zu. Durch diesen Betrag soll der Betreuungsaufwand für das Kind gedeckt werden. Er steht den Eltern nur zu, solange die Kinder das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Da der Betreuungsfreibetrag jedem Elternteil zur Hälfte zusteht, wird er nur in voller Höhe ausgezahlt, wenn beide Elternteile zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Wegfall des Abzugs von Kinderbetreuungskosten
Der durch ein Kind ausgelöste Betreuungsaufwand soll künftig allein durch den Kinderfreibetrag und den eventuell zusätzlich zu gewährenden Betreuungsfreibetrag abgegolten werden. Der bisherige Abzug von Kinderbetreuungskosten ist ab 2000 weggefallen.
Steuervergünstigungen bei vollstationärer Unterbringung von Kindern
Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung in einem Heim untergebracht sind und für die der Sozialhilfeträger ab Vollendung des 21. Lebensjahres sämtliche Kosten trägt, wurden bisher sowohl beim Kindergeld als auch beim Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt. Das hat sich nun geändert. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1999 ist für behinderte Kinder bei vollstationärer Unterbringung Kindergeld und Kinderfreibetrag in voller Höhe zu gewähren. Ab dem 1. Januar 2000 ist für solche Kinder ein ermäßigtes Kindergeld von 30 DM im Monat und eine ermäßigter Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1080 DM festgesetzt.
Verlängerung des Berücksichtigungszeitraums
Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, können über das 27. Lebensjahr hinaus beim Kinderfreibetrag und beim Kindergeld berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben. Die Verlängerung gilt nur für die Dauer des Grundwehr- oder Zivildienstes. Gleiches gilt auch für diejenigen, die sich freiwillig zum Wehrdienst verpflichtet haben. Dabei darf die Dauer des Wehrdienstes 3 Jahre nicht übersteigen.
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