Wieder einmal schlägt sich der Bundesfinanzhof auf die Seite der Steuerzahler. Diesmal geht es um die doppelte Haushaltsführung von erwachsenen, berufstätigen Kindern, die einen gemeinsamen Haushalt mit den Eltern führen. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass sie auch die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, unabhängig davon, ob sie sich an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten beteiligen oder nicht. Dient die Wohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte, ist daher nach Meinung der Richter davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensführung noch am Heimatort liegt und somit dort der Haupthausstand geführt wird. Damit sind die Kosten für die Zweitwohnung als doppelte Haushaltsführung abziehbar.
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