Im Gegensatz zur ersten Berufsausbildung führt ein Zweitstudium zu Werbungskosten. Sieht die Studienordnung vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer anderen Hochschule (z.B. Auslandssemester) absolvieren können oder müssen, wird dort nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine weitere erste Tätigkeitsstätte begründet. Studenten können deshalb Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die durch den Besuch der anderen Hochschule veranlasst sind, als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. Gleiches gilt in der Regel auch, wenn Studenten im Rahmen ihres Studiums ein Praxissemester oder Praktikum ableisten können oder müssen und dabei ein Dienstverhältnis eingehen.
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