Aufwendungen, die Sie für eine im Arbeitsvertrag festgeschriebene Vertragsstrafe aufbringen müssen, können Sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug bringen. Entsprechend der Definition von Werbungskosten (Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen) werden alle durch Ihren Beruf veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt. Eine berufliche Veranlassung wird grundsätzlich immer dann angenommen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und Sie subjektiv die Aufwendungen zur Förderung Ihres Berufs, also zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen getätigt haben. Entsprechend fällt auch eine Vertragsstrafe unter die Werbungskosten - sofern Sie Ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig kündigen und eine Vertragsstrafe in Kauf nehmen, um ein neues Arbeitsverhältnis mit höherem Einkommen eingehen zu können.
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