Die Aufwendungen für einen Fremdsprachenkurs sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Teilnahme am Kurs beruflich veranlasst ist. Voraussetzung dafür ist ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit. Dieser konkrete Zusammenhang besteht insbesondere dann, wenn der Fremdsprachenkurs für das berufliche Fortkommen relevant ist. Maßgeblich ist letztlich jeweils eine Gesamtwürdigung der Einzelumstände.
Handelt es sich bei dem Sprachkurs um einen Lehrgang, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet, so ist ebenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu klären, ob die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar sind. Eine Anerkennung als Werbungskosten scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat.
Mit dieser Revisionsentscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) einer Flugbegleiterin rechtgegeben, die für die Bewerbung um eine Beförderung die Kenntnis einer zweiten Fremdsprache nachweisen musste und dazu rund zwei Wochen in Spanien verbrachte, um an einem Spanischkurs teilzunehmen. Vor einigen Jahren noch hatte der BFH den Werbungskostenabzug für einen Sprachkurs in einer gängigen Fremdsprache immer rundweg abgelehnt. In den letzten drei Jahren fallen die Entscheidungen des BFH in diesem Punkt allerdings zunehmend zugunsten der Steuerzahler aus. Ein Freibrief zum garantierten Werbungskostenabzug ist dieses Urteil zwar nicht, aber mit entsprechenden Nachweisen und einer Bestätigung des Arbeitgebers über die berufliche Notwendigkeit stehen die Chancen nicht schlecht.
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