Aufwendungen für ein Erststudium sind für Sie nicht als Werbungskosten abziehbar, da der erfolgreiche Abschluss eines Studiums Ihnen eine neue berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung eröffnet. Dabei spielt eine bei Ihnen möglicherweise vorliegende Berufsausbildung keine Rolle.
Ebenso verhält es sich bei einem berufsbegleitenden Erststudium, wenn Sie also neben der Ausübung Ihres Berufes studieren. Auch hier ermöglicht Ihnen der Abschluss des Studiums neue berufliche Möglichkeiten. Zudem vermittelt Ihnen das Studium einen weit über die allgemeine Fortbildung hinausgehenden Mehrwert. Sie würden sich also von einem unmittelbar im Anschluss an die Schule Studierenden in keiner Weise unterscheiden.
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