Vermieten Sie Ihrem Arbeitgeber einen Büroraum, kann sich das pauschal vereinbarte Entgelt als Arbeitslohn darstellen. Erst wenn ein für Geschäftsräume üblicher Mietvertrag vorliegt, können eigenständige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Sind Sie und Ihr Ehegatte Eigentümer des vermieteten Büros, so erzielt Ihr Ehegatte, wenn er nicht Arbeitnehmer bei Ihrem Arbeitgeber ist, in jedem Fall Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gleiches gilt für den Fall, dass der Ehegatte alleiniger Eigentümer ist.
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