Aufwendungen für Studienreisen und Fachtagungen sind grundsätzlich nur dann als Werbungskosten oder besondere Aufwendungen abzugsfähig, wenn die Teilnahme ausschließlich oder überwiegend beruflich oder betrieblich veranlasst und die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist. Um dies darzulegen, ist eine sachgerechte Beurteilung notwendig, die gerade bei Auslandsgruppenreisen und Auslandsfachtagungen immer wieder zu Schwierigkeiten führt.
Unklarheiten bestehen auch bei der Kürzung der Übernachtungskosten um das Frühstück bei Dienstreisen ins Ausland, denn bei Übernachtungen im Ausland ist in der Hotelrechnung regelmäßig der Preis für das Frühstück nicht enthalten. Ähnliches gilt für Hotels ausländischer Hotel-Ketten in Deutschland. Daher sollen die Übernachtungskosten gerade nicht um die Kosten des Frühstücks gekürzt werden. Erforderlich ist dafür aber ein Hinweis von Ihnen auf der Hotelrechnung, dass in den Übernachtungskosten das Frühstück nicht enthalten ist.
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