Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage befasst, wann ein Arbeitsplatz so eingeschränkt nutzbar ist, dass der Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers in Frage kommt.
Für den Bundesfinanzhof liegt es auf der Hand, dass ein erwachsenes, wirtschaftlich selbstständiges Kind auch bei einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern eine doppelte Haushaltsführung haben kann.
Wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und einen Minijob ausübt, muss aus dem Minijob-Lohn den Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen.
Weil normale Kleidung schon durch das Existenzminimum abgegolten ist, kann kein anteiliger Abzug für die berufliche Nutzung vorgenommen werden.
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