Bewirtungskosten anläßlich seiner Abschiedsfeier kann ein Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen - sogar in voller Höhe, wenn er nicht selbst als Gastgeber auftritt.
Die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer gilt pro Objekt und nicht pro Steuerzahler.
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