Kindergeld gibt es für ein volljähriges Kind nach der Erstausbildung nur dann, wenn das Kind sich noch in der Ausbildung befindet und nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet. Ob ein Promotionsstudent, der in Vollzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt ist, diese Voraussetzungen erfüllt, musste das Finanzgericht Münster prüfen. Es kam zu dem Ergebnis, dass hier kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Erstausbildung sei bereits durch das Erststudium abgeschlossen, das die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter wiederum gibt zwar reichlich Gelegenheit zur Forschung für die Promotionsarbeit und biete andere Synergieeffekte, aber sie sei kein unschädliches Ausbildungsdienstverhältnis. Weil aber die Anforderungen an ein Ausbildungsdienstverhältnis nicht genau definiert sind und auch noch keine Rechtsprechung dazu vorliegt, hat das Gericht die Revision zugelassen.
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