Wer Krankheitskosten nicht bei der Krankenversicherung geltend macht, sondern selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, hat steuerlich am Ende doppelt Pech: Die Krankheitskosten sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster weder als Sonderausgaben abziehbar - es sind schließlich keine Beiträge -, noch sind sie eine außergewöhnliche Belastung, weil sie schließlich freiwillig und nicht zwangsläufig getragen wurden. Gleichzeitig mindert die Beitragsrückerstattung die Höhe der abziehbaren Sonderausgaben, so dass die Ersparnis am Ende mitunter sehr marginal ausfallen kann.
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