Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt war. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof den Eltern eines hochbegabten, aber verhaltensauffälligen Kindes Recht gegeben, das auf ärztliche Empfehlung auf eine Hochbegabtenschule in Schottland wechselte. Ein amtsärztliches Attest, das die Empfehlung für den Schulbesuch bestätigte, holten die Eltern erst später ein, was nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedoch kein Grund mehr für eine grundsätzliche Ablehnung krankheitsbedingter Kosten ist.
Steuerberater PORTEN Partnerschaft mbB Bahnhofstraße 6 |
Unsere Öffnungszeiten:
|