Eheleute, die die Kombination aus den Steuerklassen III und V wählen, gehen üblicherweise davon aus, dass der größte Teil des Einkommens nur einem der beiden Ehepartner zufließt, denn bei der Lohnsteuerklasse III werden beim Steuerabzug sämtliche Ermäßigungen aus dem Ehegattensplitting berücksichtigt. Haben beide Eheleute ein ähnlich hohes Einkommen, kommt es bei einer getrennten Steuererklärung in diesem Fall beim einen Ehepartner zu einer erheblichen Nachzahlung und beim Ehepartner mit der Steuerklasse V zu einer deutlichen Erstattung.
Diesen Umstand wollte ein Ehepaar ausnutzen, das schon längere Zeit diese Kombination wählte und dann eine getrennte Veranlagung beantragte. Während die Ehefrau Erstattungen von insgesamt rund 25.000 Euro erhielt, fielen beim Ehemann Nachzahlungen in etwa derselben Höhe an. Doch nachdem diese Nachzahlungen beim Ehemann nicht einzutreiben waren, weil sein Arbeitslohn bereits von anderen Gläubigern gepfändet wurde, wollte das Finanzamt nicht mehr mitspielen und weigerte sich fortan, eine getrennte Veranlagung durchzuführen.
Vom Finanzgericht Baden-Württemberg haben die Finanzbeamten nun recht bekommen, denn in diesem Fall stelle der Antrag auf getrennte Veranlagung einen Gestaltungsmissbrauch dar. Wird durch die Wahl der Steuerklassen und dem Antrag auf getrennte Veranlagung eine unangemessene Gestaltung gewählt, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteil führt, ist die beantragte getrennte Veranlagung abzulehnen.
Steuerberater PORTEN Partnerschaft mbB Bahnhofstraße 6 |
Unsere Öffnungszeiten:
|