In einem wichtigen Punkt hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung für Kindergeldbezieher geändert. Nach dieser neuen Sichtweise schließt eine Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes seine Berücksichtigung als Kind, das sich in einer Übergangszeit befindet oder auf einen Ausbildungsplatz wartet, nicht aus. Was sich zunächst gut anhört, bedeutet in den meisten Fällen aber eine Belastung, denn mit der Berücksichtigung während der Vollzeiterwerbstätigkeit ist auch das Einkommen aus dieser Tätigkeit auf den Jahresgrenzbetrag anzurechnen. Und wenn der Grenzbetrag mit diesem Einkommen überschritten wird, fällt das Kindergeld auch für die Monate weg, in denen keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
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