Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde eine neue Steuerbefreiungsvorschrift eingeführt, die das im Rahmen des betreuten Wohnens behinderter Menschen an die Gastfamilien gezahlte Betreuungsentgelt innerhalb gewisser Grenzen steuerfrei stellt. Diese Regelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Doch die Oberfinanzdirektion Münster weist nun darauf hin, dass nach einer Absprache zwischen Bund und Ländern die Steuerbefreiungsvorschrift auch auf offene Fälle der Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden ist.
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