Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass allein der Antrag auf Exmatrikulation durch einen Studenten nicht als sofortige Beendigung des Studiums zu werten ist. Die Absicht, zum Ende des Semesters das Studium zu beenden und dies durch einen Exmatrikulationsantrag im Laufe des Semesters gegenüber der Universität bekannt zu geben, stellt gerade keine sofortige, tatsächliche Abbruchentscheidung dar. Der Unterstellung der Finanzverwaltung, dass mit einem Exmatrikulationsantrag ein Abschluss der Hochschulausbildung nicht mehr angestrebt werde, wurde damit eine Absage erteilt.
Das Gericht konnte weder objektive, noch subjektive Faktoren erkennen, wonach das Studium bereits mit der Antragstellung abgebrochen wurde. Da entsprechende Anhaltspunkte nicht gegeben waren, war aufgrund formaler Kriterien zu entscheiden, ob der Student bis zum Semesterende eine Ausbildung absolvierte. Gemäß der Immatrikulationsordnung der Universität erfolgt die Exmatrikulation immer mit Wirkung zum Ablauf des Semesters - es sei denn, der Student beantragt etwas anderes.
Hier lag ein kein solcher Antrag vor, so dass die Exmatrikulation normal zum Semesterende erfolgte. Die Entscheidung des Finanzgerichts hatte zur Folge, dass der Student sich bis zum Semesterende in Berufsausbildung empfand. Entsprechend haben die Eltern auch für den Zeitraum vom Antrag auf Exmatrikulation bis zum Ende des Semesters Kindergeld erhalten. Das Urteil ist rechts- und bestandskräftig.
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