Gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs können bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen nicht nach § 70 Absatz 4 EStG aufgehoben oder geändert werden, wenn der Jahresgrenzbetrag allein wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung unterschritten wird. Die Aufhebung oder Änderung des Kindergeldbescheids wäre gerechtfertigt, wenn nachträglich bekannt wird, dass sich die Einkünfte entgegen der Prognose im laufenden Kalenderjahr erhöht oder vermindert haben und den Jahresgrenzbetrag über- oder unterschreiten.
Sie ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn sich ein abweichender Betrag lediglich ergibt, weil sich nach Erlass des Kindergeldbescheids die Rechtsauffassung geändert hat. Eine geänderte Rechtsauffassung ist nämlich kein "nachträgliches Bekanntwerden". Genau dies war jedoch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Fall.
Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung ausführlich zu § 70 Abs. 4 EStG Stellung genommen. In einem vorherigen Urteil hatte er noch darauf verzichtet, weil diese Regelung im damaligen Fall nicht anwendbar war. Die Frage, ob die Aufhebung oder Änderung der Kindergeldfestsetzung auch dann möglich ist, wenn sich lediglich die rechtliche Beurteilung des der Prognoseentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts geändert hat, war damals unbeantwortet geblieben. Mit seiner Antwort hat der Bundesfinanzhof nun eine andere Auffassung als das Finanzgericht Düsseldorf vertreten.
Die Entscheidung hat überrascht, da sich zwischenzeitlich einige andere Finanzgerichte dem Finanzgericht Düsseldorf angeschlossen haben: Bei vergleichbaren Sachverhalten wurde die Anwendung der Vorschrift jeweils bejaht. In allen diesen Fällen ist das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, sodass in den nächsten Monaten mit weiteren Entscheidungen zu diesem Problem zu rechnen ist.
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