








Kindergeldnachzahlungen sind nicht zu verzinsen. Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich festgestellt, dass es eine entsprechende Anspruchsgrundlage nicht gibt: Die Gesetze räumen weder einen direkten Anspruch ein, noch besteht die Möglichkeit, eine vorhandene Vorschrift analog anzuwenden. Insbesondere § 233a AO gilt nur bei der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer. Da auch Kindergeldrückzahlungen nicht zinsbelastet sind, liegt darin keine gleichheitswidrige Benachteiligung.
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