Kann ein Kind nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts nicht sofort eine Arbeitsstelle finden, so wird Kindergeld gezahlt, wenn das Kind noch nicht 21 Jahre alt ist und als arbeitslos gemeldet ist. Die Altersgrenze verlängert sich um die Zeit des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes.
Häufig wird vergessen, dass sich das Kind arbeitslos melden muss, wenn die Ausbildung beendet ist. Der entsprechende Nachweis ist gegenüber der Familienkasse zu führen. Hat das Kind die Ausbildung beendet und wird es erst danach zum Wehrdienst einberufen, so besteht nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg kein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind bereits das 21. Lebensjahr vollendet hat. Da hier eine Gesetzeslücke vorliegt, hatte das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, diese Möglichkeit ist aber nicht von dem Kläger genutzt worden, sodass weiterhin eine unklare Regelung besteht.
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