Die Kindergeldberechtigung liegt bei den Eltern, und das Kindergeld wird zu ihren Gunsten festgesetzt. In Einzelfällen kann das jedoch auch anders sein. Das Kindergeld soll den Eltern bei der Förderung ihres Kindes helfen, aber wenn ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern entfällt, und sie auch sonst zivilrechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet sind (also keinen Unterhalt an ihr Kind zahlen), dann kann das Kindergeld auch direkt an das Kind ausgezahlt werden.
Beispiel: Sie haben ein 23-jähriges Kind, das bereits eine kaufmännische Lehre absolviert hat und nun eine Zweitausbildung im Wege eines BWL-Studiums angefangen hat. Aufgrund der abgeschlossenen kaufmännischen Lehre könnte Ihr Kind bereits arbeiten und sich selbst unterhalten. Als Eltern sind Sie daher nicht verpflichtet, die Zweitausbildung zu finanzieren. Leisten Sie nun tatsächlich keinen Unterhalt, sind aber kindergeldberechtigt, so kann das Kindergeld auch direkt an Ihr Kind ausgezahlt werden.
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