Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte steht der Regelung über die anrechenbaren Einkünfte nicht entgegen. Der Verzicht auf freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld bewirkt also bei der Einkunftsgrenze keine Verminderung der anrechenbaren Einkünfte. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt worden wäre. Von dem Zeitpunkt an, in dem der Arbeitgeber bekannt gibt, dass er Weihnachtsgeld zahlt, besteht auch für Ihr Kind ein Anspruch. Ein Verzicht auf diesen Anspruch, um die Einkunftsgrenze zu unterschreiten, ist als Gestaltungsmißbrauch zu werten.
Da der Anspruch bei den Einkünften berücksichtigt wird, obwohl das Geld nicht ausgezahlt wird, kann der Verzicht das Überschreiten der Einkunftsgrenze und damit den Verlust des Kindergeldanspruchs nicht verhindern. Ein solcher Verzicht bringt Ihnen letztlich also nichts - im Gegenteil: Ihr Kind erhält kein Weihnachtsgeld, und Sie verlieren den Kindergeldanspruch.
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