Die steuerliche Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung ist beschränkt auf Unterhaltsleitungen an Personen, die nach inländischen Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Diese Beschränkung verstößt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs weder gegen das Grundgesetz noch gegen Europarecht.
Unterhaltsleistungen an nach den Vorschriften des BGB nicht unterhaltsberechtigte Angehörige in der Seitenlinie sind auch dann nicht abziehbar, wenn Sie nach ausländischem Recht zu deren Unterhalt verpflichtet sein sollten. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Unterhaltspflicht aufgrund internationalen Privatrechts auch im Inland verbindlich ist.
Steuerberater PORTEN Partnerschaft mbB Bahnhofstraße 6 |
Unsere Öffnungszeiten:
|