Kindergeld kann trotz gestellten Scheidungsantrags weiterhin bezogen werden. Entscheidend ist die Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt beider Eltern. Diese Zugehörigkeit besteht grundsätzlich fort, wenn die Eheleute trotz Trennung im familienrechtlichen Sinne weiterhin gemeinsam mit ihren Kindern in der bisherigen Familienwohnung zusammenleben.
Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass ein Elternteil den Kindern keine Fürsorge mehr zukommen lässt.
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