Die mit der Vermietung einer Immobilie verbundenen Kosten sind auch dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die Immobilie bereits verkauft werden soll, aber auf Wunsch des potentiellen Käufers zunächst an diesen vermietet wird. Voraussetzung ist allerdings, dass bei einer vertragsgemäßen Abwicklung ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten anfallen würde. Mit dieser Entscheidung gab das Finanzgericht Münster einer Immobilienbesitzerin recht, bei der letztlich doch ein Werbungskostenüberschuss entstand, weil der vorgesehene Käufer in betrügerischer Absicht gehandelt hatte.
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