Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gibt es nur dann, wenn die Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerzahlers erbracht wurde. Arbeit, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebs durchgeführt wurde, ist dagegen nicht begünstigt. Mit diesem Argument hat das Finanzgericht München die Klage eines Ehepaares abgewiesen, das die Personalkosten aus der Rechnung einer Schreinerei für ihr neues Schlafzimmer geltend machen wollte. In diesem Fall war aber nur ein relativ kleiner Anteil der Personalkosten abziehbar, der auf den Einbau der Möbel im Haushalt entfiel.
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