Vermieter wissen, dass Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Stattdessen führt erst die spätere Verwendung der Instandhaltungsrücklage zu Werbungskosten. Wie sieht es aber aus, wenn der Hausverwalter die Instandhaltungsrücklage veruntreut? Auch dann kann der Wohnungseigentümer den entsprechenden Betrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, und zwar in dem Jahr, in dem er erstmals von dem Verlust Kenntnis erlangt. Mit dieser Entscheidung stellt sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gegen das Finanzamt, das hier keinen Werbungskostenabzug akzeptieren wollte.
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