Für Immobilien, die vor der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre gekauft wurden, ist nur der Teil des Verkaufsgewinns steuerpflichtig, der auf den Zeitanteil nach der Gesetzesänderung fällt. Entsprechend hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass auch die Kosten für die Veräußerung der Immobilie zeitanteilig zuzuordnen sind und nicht in voller Höhe geltend gemacht werden können.
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