Letztes Jahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Schuldzinsen auch nach dem Verkauf einer Immobilie noch als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig sein können. Allerdings hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil keine Ausführungen dazu gemacht, ob dies nur für die im Streitfall vorliegende Fallkonstellation gilt oder auch in anderen Fällen möglich ist.
Insbesondere geht es um die Frage, ob der Verkauf der Immobilie noch innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt und damit steuerpflichtig ist. Im Verfahren, über das der Bundesfinanzhof entschieden hat, war dies der Fall, was die Finanzverwaltung veranlasst hat, das Urteil zwar grundsätzlich anzuwenden, aber nur dann, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind.
So muss die Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft worden sein. Außerdem sind nur Zinsen aus Darlehen abziehbar, zu deren Tilgung der Veräußerungserlös nicht ausreicht. Die dritte Voraussetzung ist, dass die Absicht, weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nicht bereits vor dem Verkauf der Immobilie aus anderen Gründen weggefallen ist.
Doch Finanzgerichte sind nicht an die Vorgaben der Finanzverwaltung gebunden, und weil auch der Bundesfinanzhof keine Vorgaben über Fälle gemacht hat, in denen die Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist, fallen die Urteile der Finanzgerichte momentan unterschiedlich aus. So hat das Finanzgericht Düsseldorf jetzt schon zum wiederholten Mal im Sinne der Finanzverwaltung entschieden und eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht zum Abzug als Werbungskosten zugelassen, weil die Spekulationsfrist schon abgelaufen war.
Dagegen hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass durch eine Veräußerung des Vermietungsobjekts der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen zu den ursprünglichen durch Vermietung und Verpachtung veranlassten Aufwendungen nicht aufgehoben wird. Das gilt nach Meinung des Gerichts auch nach Ablauf der Spekulationsfrist. In allen Fällen ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Vermieter in einer vergleichbaren Lage können also gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen. Das Einspruchsverfahren ruht dann automatisch, bis der Bundesfinanzhof auch in den neuen Verfahren entschieden hat.
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