Per Allgemeinverfügung hat die Finanzverwaltung alle am 18. Januar 2019 anhängigen Einsprüche gegen die Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zurückgewiesen, soweit die Einsprüche eine Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung von Immobilien geltend machen. Gleiches gilt für Anträge auf Aufhebung, Änderung, Fortschreibung oder Neuveranlagung des Einheitswerts oder des Grundsteuermessbetrags.
Hintergrund dieser Allgemeinverfügung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer im letzten Jahr, in der das Gericht eine Reform der Grundsteuer fordert, aber bis zu deren Umsetzung die bisherigen Vorschriften befristet weiter für anwendbar erklärt. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg werden mit der Allgemeinverfügung gleichzeitig auch Einsprüche gegen die Grundsteuer selbst sowie Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Grundsteuerfestsetzung zurückgewiesen. Wer sich mit der Zurückweisung nicht abfinden will, hat bis Mitte Januar 2020 Zeit, Klage beim Finanzgericht zu erheben.
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