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Investitionszulage hängt vom Besitzübergang ab

Nur wenn der tatsächliche Besitzübergang noch innerhalb des Förderzeitraumes liegt, besteht auch ein Anspruch auf die Investitionszulage.

Ein bebautes Grundstück ist in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten auf den Käufer übergehen. Maßgebend ist nicht der vertraglich vorgesehene, sondern der tatsächliche Übergang, meint der Bundesfinanzhof. Von diesem Zeitpunkt hängt ab, ob ein Anspruch auf eine Investitionszulage in Altfällen besteht. Inzwischen werden Mietwohngebäude nämlich nicht mehr mit einer Zulage gefördert.

 
[mmk]
 

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