Übernehmen Sie beispielsweise beim Grundstückserwerb von Ihrem Vater ein Darlehen, das Ihre Mutter Ihrem Vater gewährt hatte, gehört die Darlehensschuld zu den Anschaffungskosten, die zu einem Anspruch auf Eigenheimzulage führen. Dazu muss der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden sein und Inhalt sowie seine Durchführung dem unter Fremden Üblichen entsprechen (sog. Fremdvergleich).
Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn Laufzeit und Verzinsung erst ca. sechs Wochen nach der Darlehensübernahme mit dem Darlehensgläubiger vereinbart worden sind. Unter Fremden werden die Modalitäten über Rückzahlung und Verzinsung in der Regel zwar vor der Schuldübernahme schriftlich niedergelegt, jedoch kann allein diese Abweichung vom Üblichen noch nicht als Anhaltspunkt für die Annahme einer verschleierten Schenkung oder eines Gestaltungsmißbrauchs gesehen werden.
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