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Bund und Länder haben sich auf eine Reform der Grundsteuer geeinigt, die den Ländern eigene Sonderregelungen ermöglicht und 2025 voll in Kraft treten soll.
Nach langem Streit haben sich Bund und Länder auf eine Grundsteuerreform geeinigt, die den Ländern die Option gibt, eigene Regeln für die Bemessungsgrundlage aufzustellen.
Gutachtertätigkeiten, die eng mit einer Handwerkerleistung verzahnt sind, kommen für die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Frage.
Nach der Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens sind Schuldzinsen, die auf die Abdeckung eines Kursverlusts entfallen, nicht als Werbungskosten abziehbar.
Da der Immobilienbesitzer auf die Enteignung durch die öffentliche Hand keinen entscheidenden Einfluss nehmen kann, ist die Enteignung kein privates Veräußerungsgeschäft, womit die gezahlte Entschädigung nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen kann.
Das Baukindergeld ist zwar ein öffentlicher Zuschuss, hat aber keine Auswirkungen auf die Steuerbegünstigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die nur für Leistungen gewährt wird, die nicht anderweitig öffentlich gefördert werden.
Renovierungsaufwendungen für Räume, die mehr als in nur untergeordnetem Umfang zu Wohnzwecken genutzt werden, können nicht anteilig den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zugeordnet werden.
Die anstehende Grundsteuerreform macht die Neubewertung von mehr als 35 Millionen wirtschaftlicher Einheiten notwendig.
Der Bau günstiger Mietwohnungen wird mit einer befristeten Sonderabschreibung von bis zu 5 % pro Jahr gefördert.
Mit einer zweiten Allgemeinverfügung hat die Finanzverwaltung weitere Einsprüche rund um die Grundsteuer zurückgewiesen, die von der ersten Allgemeinverfügung noch nicht erfasst waren.
 

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