Vor einigen Monaten hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch die für das Todesjahr anfallende Einkommensteuer zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört, auch wenn sie zum Todeszeitpunkt noch nicht entstanden ist. Trotz des traurigen Kontexts ist diese Änderung der Rechtsprechung höchst erfreulich für die Steuerzahler, weil die Erbschaftsteuer dadurch fast immer niedriger ausfällt.
Im Einzelfall kann das einen erheblichen Betrag ausmachen - vor dem Bundesfinanzhof wurde beispielsweise um einen Einkommensteuerbetrag in Millionenhöhe gestritten. Noch erfreulicher ist, dass auch die Finanzverwaltung das Urteil akzeptiert: Die Finanzämter sind angewiesen, die gegenteilige Vorgabe in den Erbschaftsteuerrichtlinien nicht mehr anzuwenden, und zwar in allen noch offenen Fällen.
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