Bei der Erbschaftsteuer ist Betriebsvermögen begünstigt, während Vermögensverwaltungsgesellschaften normal besteuert werden. Der Bundesfinanzhof war zu dem Ergebnis gelangt, dass die von einer Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte vermieteten Wohnungen nur dann als Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer begünstigt sind, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung auch Zusatzleistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Die Finanzverwaltung hat nun bekannt gegeben, dieses Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden zu wollen. Damit bleibt es weiter dabei, dass eine Vermietungsgesellschaft begünstigtes Betriebsvermögen haben kann, wenn sie über einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfügt.
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