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Anteilige Bestattungskostenübernahme durch Sterbegeldversicherung

Da die Leistungen einer Sterbegeldversicherung den Wert des Nachlasses erhöhen, sind auch die damit teilweise abgegoltenen Bestattungskosten in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.

Hat der Erblasser die Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, erhöht sich der Nachlass um einen Sachleistungsanspruch der Erben gegenüber dem Bestatter. Die Kosten der Bestattung sind im Gegenzug in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen. Man sollte eigentlich meinen, dass sich beide Prinzipien unzweideutig aus dem Erbschaftsteuerrecht ergeben. Dennoch musste der Bundesfinanzhof darüber entscheiden und beide Regeln noch einmal ganz klar formulieren.

Geklagt hatte ein Geschwisterpaar, bei dem das Finanzamt die Leistung der Sterbegeldversicherung dem erbschaftsteuerpflichtigen Nachlass hinzugeschlagen, aber dann für die Bestattungskosten trotzdem nur den Erbfallkostenpauschbetrag berücksichtigt hatte. Im Streitfall lagen die Bestattungskosten über dem Pauschbetrag, nach Berücksichtigung des von der Versicherung getragenen Kostenanteils aber deutlich darunter. Der Erbfallkostenpauschbetrag kommt eigentlich nur zur Anwendung, wenn keine höheren tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden. In diesem Fall konnten die Geschwister nach dem Urteil doch noch die Bestattungskosten in voller Höhe geltend machen. Der Erbfallkostenpauschbetrag wurde übrigens ab 2025 von bisher 10.300 Euro auf 15.000 Euro angehoben.

 
[mmk]
 

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