Kapitalvermögen ist für den Erben zwar die flexibelste, aber meist auch die teuerste Form eines Erbes. Diese Erfahrung machte ein Erbe beim Bundesfinanzhof. Der hat nämlich festgestellt, dass die bis zum Tod des Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) auf festverzinsliche Wertpapiere mit ihrem Nennwert und ohne Abzug der Kapitalertragsteuer der Erbschaftsteuer unterliegen. Fließen die Zinsen dann dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Der Erbe muss auf den Erwerb also quasi doppelt Steuern zahlen - erst die Erbschaftsteuer, danach noch einmal Einkommensteuer.
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