Eine Insolvenz innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist ist für den Erben doppelt bitter: Neben dem Verlust des Betriebes fällt nach altem Recht auch rückwirkend die Verschonung von der Erbschaftsteuer weg. Das hatte der Bundesfinanzhof schon vor längerem entschieden. Jetzt haben die Richter nachgelegt: Auch ein Erlass der Erbschaftsteuer wegen sachlicher oder persönlicher Billigkeitsgründe kommt bei einer insolvenzbedingten Veräußerung des Betriebsvermögens nicht in Frage.
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