direkt Kontaktieren

Telefon: 0209 / 36 15 80

Telefax: 0209 / 36 15 85

 

 

E-Mail: info@porten-stb.de

 


zum Kontaktformular

Änderungen im Bewertungsrecht

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 finden umfassende Änderungen im Bewertungsrecht statt.

Grundbesitzwerte sind nicht mehr anhand der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1996 zu ermitteln, sondern stets unter Zugrundelegung der aktuellen Wertverhältnisse vom Besteuerungszeitpunkt. Der Steuerpflichtige kann jedoch nachweisen, dass der tatsächliche Wert niedriger ist als der anhand der Bewertungsvorschriften ermittelte Wert.

Der Wert unbebauter Grundstücke ergibt sich ab dem 1. Januar 2007 mit 80 % des Bodenrichtwertes, den der Gutachterausschuss zuletzt festgestellt hat. Maßgeblich ist immer der aktuellste Bodenrichtwert - auch wenn er möglicherweise erst nachträglich auf Veranlassung des Finanzamts ermittelt wird. Befindet sich ein Gebäude auf dem Grundstück, das nur vorübergehend nicht benutzbar ist, liegt kein unbebautes Grundstück vor.

Bei bebauten Grundstücken wird der Wert des Grundbesitzes ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr mit dem Durchschnitt der Jahresmiete der letzten drei Jahre ermittelt, sondern anhand der Jahresmiete, die zum Besteuerungszeitpunkt von den Mietern zu zahlen ist.

Das Erbbaurecht wird nach dem 31. Dezember 2006 vollständig neu bewertet: Die bisherige Bewertung unter Zugrundelegung des gezahlten Erbbauzinses und einem Vervielfältiger von 18,6 fällt weg. Vom im Ertragswertverfahren ermittelten Gesamtwert des Grundstücks entfallen 20 % auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks und 80 % auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts (Gebäude). Soweit das Erbbaurecht im Besteuerungszeitpunkt nur noch weniger als 40 Jahre läuft und bei Ablauf des Erbbaurechts eine Entschädigung ausgeschlossen ist, wird der wirtschaftlichen Einheit des belasteten Grundstücks ein mit abnehmender Restlaufzeit ansteigender Gebäudeanteil zugerechnet. Dazu enthält das neue Bewertungsgesetz eine nach Restlaufzeit gestaffelte Tabelle.

Die neuen §§ 151 bis 156 im Bewertungsgesetz enthalten eigenständige, verfahrensrechtliche Regelungen zur gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten, Werten des Betriebsvermögens, der Anteile an Kapitalgesellschaften sowie Vermögensgegenständen, die mehreren Personen zustehen.

 
[mmk]
 

Machen sie direkt einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch aus:






* = Pflichtfeld, Mit dem obenstehenden Kontaktformular können Sie Ihre Anfrage an uns richten. Ihre Daten werden über den Provider per E-Mail an uns weitergeleitet und nach Beantwortung umgehend gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Eine Nutzung zu einem anderen Zweck oder eine Datenweitergabe an Dritte findet nicht statt.

direkt Kontaktieren

Telefon: 0209 / 36 15 80

Telefax: 0209 / 36 15 85

 

 

E-Mail: info@porten-stb.de

 


zum Kontaktformular

Folgen Sie uns

Bleiben Sie auf dem neusten Stand und folgen Sie uns bei Facebook:


 

PORTEN Steuerberater auf facebook

HIER FINDEN SIE UNSERE KANZLEI:

Steuerberater Herten - Adresse

Steuerberater PORTEN Partnerschaft mbB 

Bahnhofstraße 6
Altes Rathaus
45701 Herten-Westerholt


Öffnungszeiten der Steuerkanzlei

Unsere Öffnungszeiten:

Mo. - Do.: 08:00 – 13:00 Uhr 
Mo. - Do.: 13:30 – 17:00 Uhr
Fr.:  08:00 – 14:30 Uhr
Steuerberater Porten Herten-Westerholt - Karte

Mitgliedschaften

Mitglied Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. DATEV Mitglied Mitglied Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e. V. Mitglied Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Steuerberater in Herten & Umgebung