Wenn festverzinsliche Wertpapiere, Sparbücher und ähnliche Kapitalforderungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in der laufenden Zinsperiode auf einen Erben übergehen, so sind die Zinsen aus diesen Kapitalforderungen in vollem Umfang dem Erwerber als Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzurechnen. Somit gelten für die Einkommenssteuer und die Erbschaftssteuer unterschiedliche Regelungen. Eine vergleichbare rechnerische Aufteilung der Zinsen in die Zeit bis zum Erbfall (Zurechnung zum Erblasser) und die Zeit ab dem Erbfall (Zurechnung zum Erben) scheidet aus.
Anders verhält es sich bei Kapitalforderungen, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen werden (Abtretung oder Veräußerung). Hier erfolgt die Besteuerung nach unterschiedlichen Grundsätzen: Zum einen wird das Entgelt des Veräußerers oder entgeltlich Abtretenden nach den Grundsätzen des § 20 Abs. 2 EStG besteuert, zum anderen wird der Rechtsgedanke des § 101 BGB herangezogen, der die Zurechnung der Erträge entsprechend der Besitzzeit oder abweichender vertraglicher Vereinbarungen regelt.
Um vom Zinsabschlag der ihm zuzurechnenden Zinsen Abstand zu nehmen, benötigt der Erbe einen eigenen Freistellungsauftrag, bzw. eine NV-Bescheinigung. Entsprechende Regelungen durch den Erblasser verlieren mit seinem Todestag ihre Gültigkeit.
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